LOGAS Consulting

Lassen Sie Ihre Potentiale nicht im Hafen liegen


BEIRAT/AUFSICHTSRAT

Beirat/Aufsichtsrat mit verschiedenen Kompetenzen nicht nur zur Überwachung











Ein Beirat kann ein preiswertes Innovations- oder Kontrollgremium sein. Je nach den Kompetenzen kann er nur beratend tätig werden ohne Entscheidungsbefugnis. Er kann aber auch von den Gesellschaftern Aufgaben und Kompetenzen übertragen bekommen und hat dann eine ähnliche Funktion wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. 3 bis 5  Mitglieder sind im Mittelstand üblich. Kumpels, Rechtsanwälte, Steuerberater, Bankenvertreter sind nicht immer geeignet!

Bei folgenden Aufgaben können wir Ihnen helfen, wenn Sie einen Beirat/Aufsichtsrat etablieren möchten:

  • Erarbeitung eines Profils für den Beirat
  • Erarbeitung von Personenprofilen der gewünschten Mitglieder
  • Suche von Beiratsmitgliedern entsprechend den Profilen
  • Vorschlag für eine Beiratssatzung

BEIRATSTYPEN UND KOMPETENZEN

(1) Beratung

Typisch ist, das hier der Allein- oder Mehrheitseigentümer die Geschäftsführung wahrnimmt. Der Beirat hat nur beratende Funktion. Neben Anregungen aus dem Kreis der Beiratsmitglieder wird auch erwartet, dass geplante und getroffene wesentliche Entscheidungen hinterfragt werden können. Entscheidungsbefugnisse des Beirates sind nicht vorhanden. Der Beirat haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(2) Beratung + Überwachung

Hier halten mehrere Familienmitglieder Anteile am Unternehmen, aber nur wenige sind in der Geschäftsführung tätig. Neben der Beratung der Geschäftsfühung kommt auch die Überwachung hinzu. Entscheidungsbefugnisse sind nur begrenzt vorhanden z.B. als Zustimmungsvorbehalte bei wichtigen Entscheidung. Dies könnten sein: Berufung und Abberufung von Geschäftsführern, Genehmigung der Budgetierung und andere einzel benannte Vorgänge. Der Beirat haftet auch hier nur für Vorsatz oder  grobe Fahrlässigkeit.

(3) Beratung + Überwachung + Entscheidung

Der Beirat wäre hier mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet. Befugnisse, die von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen werden, können in den Beirat delegiert werden. Um welche es sich handelt, regelt der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss. Der Beirat hat die Funktion ähnlich eines Aufsichtsrates in einer AG. Analog hat gelten für Ihn auch die Rechte, Pflichten und Haftungsbestimmungen aus dem AktG.

VERGÜTUNG

Die Vergütung der Beiratsmitglieder im Mittelstand wird von folgenden Faktoren wesentlich bestimmt: Firmengröße, Anzahl Sitzungen sowie Befugnisse und Verantwortung (nur beratend oder entscheidend) und der gewünschten Qualifikation der Beiratsmitglieder. Der Beiratsvorsitzende erhält in der Regel das 2-fache der Vergütung eines einfachen Mitgliedes. Reise- und Übernachtungskosten werden separat erstattet. Typisch sind vier reguläre Sitzungen pro Geschäftsjahr. Sondersitzungen können hinzu kommen, wenn außergewöhnliche Situationen zu bewältigen sind.

Die folgende Tabelle gibt Anhaltspunkte für Beiratsvergütungen pro Geschäftsjahr in Abhängigkeit der Anzahl Mitarbeiter des Unternehmens. Ab man den Beirat fix oder teilweise variabel vergütet, kann festgelegt werden. Es überwiegt gegenwärtig die fixe Vergütung. Der Beirats-/Ausichtratsvorsitzende erhält in der Regel das doppelte Honorar eines einfachen Mitgliedes. Das Honorar hängt auch ab von den Kompetenzen, die der Beirat wahrnehmen soll. Fixe Beiratsvergütung ist aktuell (2023) nicht Ust-pflichtig. Kosten der Beiratsmitglieder (Fahrt- und Übernachtung, Auslagen) werden meist separat erstattet.

VERGÜTUNG

Mitarbeiter

Honorar p.a. €

10-150

2.000 bis 6.000

150 - 500

5.000 bis 10.000

500 - 1.000

10.000 bis 30.000

über 1.000

30.000 - 60.000